Leitlinien für Fragen im Zusammenhang mit EMIR
Zur Unterstützung beim Ausfüllen der Sorgfaltspflichtsformulare des Kunden haben wir nachstehende Leitlinien festgelegt. Diese Leitlinien
dienen nur zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Im erforderlichen Umfang empfiehlt Convera dem Antragsteller, sich mit seinen Rechtsberatern zu konsultieren, um zu ermitteln, wie die verschiedenen Fragen am besten zu beantworten sind. Convera übernimmt keine Haftung gegenüber Personen für die in diesen Leitlinien bereitgestellten Informationen.
F1: Sind Sie eine „finanzielle Gegenpartei“ oder eine „nicht-finanzielle Gegenpartei“ laut der EMIR Definition?
Für die Zwecke von EMIR gibt es zwei Hauptkategorien von Gegenparteien, und zwar finanzielle Gegenparteien und nicht-finanzielle Gegenparteien. Zur Bestätigung, dass Sie eine „finanzielle Gegenpartei“ sind, müssen Sie bestätigen, ob Sie zu einer der folgenden Kategorien gehören:
a. eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene Wertpapierfirma;
b. ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenes Kreditinstitut;
c. eine gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene Versicherungsgesellschaft oder Rückversicherungsgesellschaft;
d. ein gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassener OGAW und gegebenenfalls seine Verwaltungsgesellschaft, ausser wenn der OGAW
ausschließlich zum Zwecke eines oder mehrerer Aktienkaufprogramme für Mitarbeiter aufgesetzt wurde;
e. eine Einrichtung zur beruflichen Altersversorgung (“EbAV”) wie definiert in Artikel 6 Nummer 1 der Direktive 2016/2341 des Europäischen Parlamentes und des Rates;
f. ein alternativer Investmentfond (AIF) wie definiert in Artikel 4 Nummer 1 a) der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer
Investmentfonds des Europäischen Parlamentes und des Rates, welcher entweder in der Europäischen Union niedergelassen ist
oder von einem Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), der gemäß dieser Richtlinie berechtigt oder zugelassen ist, ausser
der AIF wurde ausschließlich zum Zwecke eines oder mehrerer Aktienkaufprogramme für Mitarbeiter aufgesetzt oder der AIF ist eine
Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Artikel 2 Nummer 3 g) der der Richtlinie 2011/61/EU und, falls anwendbar, hat ihren AIFM ansässig in der Europäischen Union; oder
g. ein Zentralverwahrer zugelassen gemäß Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Zentralverwahrerverordnung) des Europäischen Parlamentes und des Rates.
Wenn Sie nicht zu einer der vorstehenden Kategorien gehören und Sie keine Einzelperson sind, sind Sie wahrscheinlich eine „nicht-finanzielle Gegenpartei“ (von EMIR als ein Unternehmen definiert, das in der Europäischen Union gegründet wurde und keine finanzielle Gegenpartei ist) A3:B6
F2: Wenn Sie eine nicht-finanzielle Gegenpartei sind, liegen Sie über oder unter der EMIR-Clearingschwelle?
Um zu bewerten, ob er über der Clearingschwelle liegt, muss ein Antragsteller, der eine nicht-finanzielle Gegenpartei ist, bestätigen, ob er
derivative Devisenverträge mit einem nominellen Gesamtwert von über € 3 Milliarden abgeschlossen hat. Hat ein Antragsteller diesen Schwellenwert von € 3 Milliarden (dies wird alle 12 Monate geprüft), gerechnet auf die aufsummierten Positionen der jeweiligen Monate zum Monatsende für die letzten 12 Monate überschritten, so hat er die Clearingschwelle überschritten und somit gelten erweiterte Verpflichtungen laut der EMIR-Regulierung.
Bei der Berechnung, ob die Clearingschwelle überschritten wurde, sollten von allen nicht-finanziellen Unternehmen in der Konzerngruppe des Antragstellers gehaltene Positionen einbezogen werden, ungeachtet dessen, ob diese Unternehmen innerhalb der EU angesiedelt sind; im Wesentlichen sollten die Positionen eines Konzernunternehmens in die Berechnung einbezogen werden, wenn es eine nicht-finanzielle Gegenpartei ist oder als eine nicht-finanzielle Gegenpartei klassifiziert würde, wenn es in der EU ansässig wäre. Die Berechnung sollte auch zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb des Konzerns abgeschlossene Swaps einbeziehen.
Der Antragsteller sollte keine zu Absicherungszwecken verwendete Positionen berücksichtigen, die allgemein als Verträge definiert werden, die verwendet werden, um Risiken aus der potenziellen Veränderung der Werte von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder die sich aus Schwankungen der Zins-, Inflations- oder Wechselkursraten ergebenden potenziellen indirekten Auswirkungen auf den Wert von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder Kreditrisiken abzudecken. Erfüllt ein Absicherungsvertrag die Bedingungen für eine Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß IFRS, wird er für die Zwecke von EMIR als Absicherung angesehen. Die Berechnung der Clearingschwelle ist kompliziert und sollte von allen Antragstellern sorgfältig geprüft werden. Bei Unklarheiten sollte rechtliche Beratung eingeholt werden.
Entscheidet sich ein Antragsteller, bei dem es sich um eine nichtfinanzielle Gegenpartei handelt, diese Berechnung nicht durchzuführen, wird sie so behandelt, als würde sie über dem liegen
Es gelten die Clearing-Schwelle und die erweiterten Verpflichtungen gemäß EMIR.
F3: Bitte geben Sie Ihre Legal Entity Identifier (LEI) an.
Der Antragsteller muss Convera zu Berichtszwecken seine eindeutige Kennung mitteilen. Laut der EMIR-Regulierung ist es für jedes Unternehmen, das beabsichtigt, derivative Devisenverträge abzuschließen, verpflichtend, diese Kennung zu erwerben, zu melden und laufend zu aktualisieren. Eine Liste der LEI-Vergabestellen in den einzelnen Rechtsräumen finden Sie hier: https://www.gleif.org/en/about-lei/get-an-lei-find-lei-issuing-organizations